Wir möchten euch dabei unterstützen und haben die wichtigsten Anpassungen für euch zusammengefasst. Trotzdem gilt wie immer: Auf Vollständigkeit besteht kein Anspruch. Dafür sind die Branchen-, GAV-, regionalen und individuellen Besonderheiten einfach zu vielfältig, um sie in einem einzelnen Blogbeitrag vollständig abzudecken.
Sozialversicherungen
Bei den Sozialversicherungen bleibt auf den ersten Blick vieles beim Alten. Kennzahlen und Prozentsätze ändern sich nicht.
Anpassungen gibt es jedoch bei den geringfügigen Löhnen, die grundsätzlich von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Bereits bisher bestand für in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie für bestimmte Tätigkeiten in der Kultur, etwa Tanz, Theater und Orchester, und in den Medien, insbesondere Radio und Fernsehen, kein Wahlrecht. In diesen Fällen waren die Löhne bereits ab dem ersten Franken beitragspflichtig.
Neu hat der Bundesrat diesen Kreis erweitert. Ab 2026 gelten diese Regeln auch für Chöre, Museen, Designunternehmen sowie für elektronische Medien und Printmedien. Damit sind punktuelle Einsätze in diesen Bereichen generell AHV-pflichtig, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens.
Für die Payroll bedeutet dies vor allem bei kurzfristigen oder projektbezogenen Engagements zusätzlichen Prüf- und Abrechnungsaufwand. Entsprechend empfiehlt es sich, Prozesse, Abrechnungssysteme und Stammdaten rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.
Lohnausweis
Auch beim Lohnausweis gibt es einige Anpassungen, die im Alltag relevant sind. So stellt die Wegleitung neu ausdrücklich klar, dass bei der Auszahlung einer Autopauschale im Lohnausweis ein Kreuz bei Buchstabe F zu setzen ist. Pauschale Fahrzeugentschädigungen müssen damit immer entsprechend gekennzeichnet werden.
Zudem wurde die Fahrkostenpauschale angehoben. Neu können 75 Rappen pro Kilometer geltend gemacht werden, zuvor waren es 70 Rappen.
Etwas präziser wurden auch die Vorgaben zu Spesenreglementen. Damit ein Spesenreglement von der Steuerbehörde genehmigt wird und auch über den Sitzkanton hinaus anerkannt ist, muss es sich inhaltlich an den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz orientieren. Dies ist gemäss Randziffer 59 eine zentrale Voraussetzung.
Erweitert wurden ausserdem die Leistungen, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind. Dazu zählen neu unter anderem Vergünstigungen für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte sowie für Dienstleistungen von Dritten. Gleichzeitig wurde der jährliche Maximalbetrag für Naturalgeschenke und Zutrittskarten zu Anlässen auf CHF 600 erhöht.
Zum Schluss nochmals ein wichtiger Hinweis, der die Lohnausweise 2025 betrifft: Der Vermerk „Teilzeitbeschäftigung“ in Ziffer 15 des Lohnausweises ist für betroffene Mitarbeitende seit 2025 verpflichtend. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine Empfehlung, sondern um eine Vorgabe, die korrekt umgesetzt werden muss.
Auswahl von GAV-Änderungen
Wie bereits erwähnt, können die anstehenden Änderungen nicht vollständig abgebildet werden. Ab 2026 treten in vielen Branchen neue oder revidierte Gesamtarbeitsverträge in Kraft. Je nach Branche betreffen die Anpassungen Löhne, Mindestlöhne, Sozialleistungen sowie Arbeitszeit- und Überzeitregelungen. Die Details unterscheiden sich dabei deutlich, weshalb nachfolgend ausgewählte GAV-Änderungen näher beleuchtet werden.
L-GAV Gastronomie
- Moderate Lohnanpassung von rund 0,2 % als Ausgleich der Teuerung
- Neue Mindestlöhne, z. B. CHF 3’713 für ungelernte Mitarbeitende
- Erhöhung des Vollzugskostenbeitrags für Aus- und Weiterbildung
Reinigungsbranche (GAV 2026–2029)
- Erhöhung der Mindestlöhne in allen relevanten Lohnstufen
- Krankentaggeld: Wegfall der Mindeststundenzahl von 12.5 Stunden und Verlängerung der Aufschubfrist für die Lohnfortzahlung auf 90 Tage
- Sonn-, Feiertags,Nacht-und Überstundenzuschläge sind neu explizit als Basis 13.Monatslohn aufgeführt
Maler- und Gipsergewerbe (GAV 2026–2029)
- Samstagsarbeit ist künftig vorgängig anzumelden. Die Anzahl zuschlagsfreier Samstage ohne 25-%igen Zuschlag wird neu nach der Betriebsgrösse festgelegt.
- Die bisher nicht entschädigte Reisezeit zwischen Arbeitsstelle und Werkstatt wird bis 2029 schrittweise reduziert und muss neu in die Arbeitszeit integriert werden. Die Reisezeit ist dabei separat zu erfassen.
- Die Mittagsentschädigungen wurden angehoben (CHF 275.- pro Monat oder CHF 23.- pro Mahlzeit).
- Die Regelungen zu Konventionalstrafen wurden konkretisiert und die vorgesehenen Beträge erhöht.
Elektrobranche (GAV 2026–2029)
- Überstunden werden künftig ohne Zuschlag, Überzeit weiterhin mit einem Zuschlag von 25% vergütet.
- Bis zu 100 Überstunden können ins Folgejahr übertragen werden; darüber hinausgehende Stunden sind mit 25% Zuschlag auszuzahlen.
- Leichte Erhöhung der Ferienansprüche: 27 Tage bis zum Alter von 50 Jahren, 30 Tage ab dem 50. Altersjahr.
- Generelle Lohnerhöhung per 1.1.2026 um 0,2 % oder mindestens CHF 50 für Mitarbeitende mit Anstellung vor dem 1.10.2025.
- Essensentschädigung neu mindestens CHF 18, zahlbar bei Baustellen über 15 Minuten Distanz zum Betrieb.
- Fahrzeit ausserhalb des 15-Minuten-Rayons gilt als Arbeitszeit.
- Vaterschaftsurlaub neu mit 100 % Lohnfortzahlung.
Fazit
Für viele Arbeitgeber ändert sich im Jahr 2026 wenig, für andere hingegen sehr viel. Genau das steht sinnbildlich für die Schweizer Payroll. Vieles bleibt vermeintlich gleich, ist aber geprägt von zahlreichen individuellen Gegebenheiten. Umso wichtiger ist es, sich aktiv mit den relevanten Themen auseinanderzusetzen, die eigene Ausgangslage kritisch zu prüfen und die geltenden Regelungen bewusst anzuwenden. Und nicht zuletzt kann es dabei entscheidend sein, einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben, der Orientierung gibt, Komplexität reduziert und Sicherheit im Payroll-Alltag schafft.

